Künstlersozialabgabe – Welche Zahlungen sind abgabepflichtig?


Für welche Rechnungspositionen bzw. für welche Leistung muss die Künstlersozialabgabe (KSA) gezahlt werden?

 

Was sind Entgelte im Sinne des § 25 KSVG? (Zu den Grundlagen der Künstlersozialabgabe unter diesem Link.)

 

Grundsätzlich kann die KSA anfallen auf:

  • Zahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten. In der Regel kreative freie Mitarbeiter (Freelancer) und Dienstleister, die kreative oder publizistische Leistungen erbringen. Hierzu können z.B. Grafiker, Texter und Musiker aber u.U. auch Influencer zählen.
  • Zahlungen einer GmbH an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer (Detail hierzu unter diesem Link).

Typische abgabepflichtige Leistungen sind z.B.:

  • Leistungen von Designern, Textern & (Werbe-, Kunst-)Fotografen.
  • Leistungen von Musikern & Komponisten.
  • Leistungen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit/PR.
  • Leistungen von Influencern (Details hierzu unter diesem Link).
  • Leistungen von Schauspielern und Moderatoren (Details zu Moderatoren unter diesem Link).
  • Leistungen von Lehrern und Dozenten in einem der o.g. Bereiche können auch abgabepflichtig sein.

Ausgangspunkt für die berechnung

 

Grundsätzlich ist der Ausgangspunkt der Berechnung wie folgt: Alle Rechnungen (ohne Mehrwertsteuer) die für künstlerische oder publizistische Leistungen von selbständigen Künstlern und Kreativen innerhalb eines Kalenderjahres gestellt wurden.

 

Häufig stellt sich allerdings die Frage, welche konkreten Rechnungspositionen denn abgabepflichtig sind.

 

Im Prinzip zählen alle Kosten zum abgabepflichtigen Entgelt, die in der Rechnung des Künstlers aufgeführt werden.

 

Das bedeutet, dass auch Nebenkosten oder Fremdkosten (z.B. Mietkosten, Kosten für Hilfskräfte oder Equipment u.ä.) zur Berechnungsgrundlage addiert werden. 

 

Selbst wenn der Künstler Rechnungen von Dritten nur quasi eins zu eins „durchreicht“, gehören diese zum abgabepflichtigen Entgelt, soweit der Künstler diese Dritten selber beauftragt hat und keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen zum abgabepflichtigen Auftraggeber bestehen.

 

Erbringt ein Künstler oder Publizist aber Leistungen, die dem Wesen nach nicht künstlerisch/publizistisch sind und auch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer künstlerischen/publizistischen Leistung stehen, zählen diese nicht zum abgabepflichtigen Entgelt.

 

Beispiele zur Abgabepflicht

 

Abgabepflichtig ist zunächst alles, was der Künstler oder Publizist als Entgelt erhält.

 

Dazu gehören z.B.:

  • Gagen & Honorare;
  • Tantiemen & Lizenzzahlungen;
  • Sachleistungen;
  • Ersatz für Auslagen (z.B. Telefonkosten oder Personalkosten des Künstlers/Publizisten);
  • Materialkosten, Fremdkosten & Transportkosten.
  • Entgelte und Vergütungen, die ins Ausland gezahlt werden, unterliegen der Abgabepflicht, wenn die Verwertung der künstlerischen Leistung im Inland erfolgt (BSG 20.7.94 – 3/12 RK 63/92, SozR 3–5425 § 25 Nr 5).  

Nicht abgabepflichtig sind zum Beispiel:

  • Die ausgewiesene Umsatzsteuer.
  • Alle Zahlungen für Leistungen an juristische Personen wie GmbH, UG, AG, e.V. etc.), an KG oder OHG. Achtung: Wird nur die Rechnung von einer GmbH gestellt, die Leistung aber von einer natürlichen Person außerhalb der GmbH erbracht, kann sich etwas anderes ergeben.
  • Die Zahlungen an Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, VG Bild-Kunst, VG Wort).
  • Jegliche steuerfreie Aufwandsentschädigungen.
  • Unter Umständen die Gewinnzuweisungen, Gewinnentnahmen und ähnliche Zahlungen an Gesellschafter, jedoch nur wenn diese wegen der gesellschaftsrechtlichen Stellung gezahlt werden (BSG-Urteil vom 02.04.2014, Az.: B 3 KS 3/12 R) und nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer künstlerischen/publizistischen Tätigkeit gezahlt werden.
  • Reisekosten und Bewirtungskosten (in den Grenzen des Steuerrechtes) soweit diese konkret nachgewiesen sind (also nicht pauschal abgerechnet wurden).

grundsätze zur Abgabepflichtigen leistung

 

Ob nun eine Leistung vorliegt, die eine Abgabepflicht begründet, ist meistens eine Einzelfallentscheidung. 

 

Der Künstlerbegriff wurde in § 2 KSVG bewusst offengelassen, der Begriff ist stets unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (BSG, Urteil vom 29.11.2016 – B 3 KS 2/15 R). Als Auslegungshilfe kann hier unter Anderem der aktuelle Künstlerbericht der Bundesregierung herangezogen werden, auch Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bietet Anhaltspunkte für Abgrenzungsfragen.

 

Dabei ist allerdings nicht nur die konkrete Ausführung der Tätigkeit von entscheidender Bedeutung. Maßgeblich sei vielmehr, in welchem Tätigkeitsbereich und gesellschaftlichem Umfeld die einzelnen Leistungen erbracht werden. Derjenige, der sich z. B. im Berufsfeld des Handwerks bewege, werde auch nicht bloß deshalb zum Künstler im Sinne des KSVG, weil er Leistungen eigenschöpferisch und gestalterisch erbringe. (BSG Urt. v. 29.11.2016 – B 3 KS 2/15 R, BeckRS 2016, 113425 Rn. 5).

 

Für eine konkrete Einschätzung bzw. Gestaltung braucht es allerdings nicht nur Rechtskenntnis sondern auch Erfahrung im Umgang mit der DRV, der KSK und den Sozialgerichten.

 

das honorar muss auch tatsächlich gezahlt werden

 

Die Abgabepflicht entsteht nur für tatsächlich gezahlte Honorare und Gagen. Wird also lediglich ein Auftrag erteilt, jedoch kein Werk bzw. keine Dienstleistung abgeliefert, ist keine Künstlersozialabgabe fällig.

 

nichtkommerzielle Veranstaltungen

 

Bei Veranstaltern ohne kommerzielle Ausrichtung, wie z.B. Liebhaberorchester, Hobbymusikvereinigungen oder Amateurtheater, entsteht keine Abgabepflicht. Jedoch dürfen diese höchstens drei Veranstaltungen pro Jahr mit vereinsfremden Künstlern darbieten. 

 

Bei einer Ausbildungseinrichtung entsteht keine Abgabepflicht, wenn

  • weniger als 20 Schüler in einem Verein unterrichtet werden;
  • höchstens 60 Schüler unterrichtet werden, jedoch keinem Lehrer eine höhere Vergütung als 3.000,- Euro pro Jahr (sog. Übungsleiterfreibetrag) gezahlt wird.
  • Soweit nur einem einzigen Lehrer eine höhere Vergütung gezahlt wird, entscheidet die KSK im Einzelfall.
  • Bei einer höheren Anzahlt von Musikschülern wird unter Berücksichtigung des Gesamtbildes entschieden. Zur Abgabepflicht von Betreibern einer Musikschule gibt es ein Urteil des Bundessozialgerichts

abgabepflicht nur bei öffentlicher veranstaltung

 

Nicht-öffentliche Veranstaltungen, wie z.B. Betriebsfeste oder Hochzeiten, sind in der Regel abgabefrei. Nur wenn Einladungen breiter gestreut werden kann eine Abgabepflicht entstehen.

 

Indizien für das Vorliegen einer nicht-öffentlichen Veranstaltung können z.B. sein:

  • Es werden nur feste Mitarbeiter mit Partner bzw. enge Freunde und Familie eingeladen.
  • Einladungen werden persönlich ausgesprochen.
  • Die Veranstaltung wird als geschlossene Gesellschaft durchgeführt.
  • Die Veranstaltung hat keine politische Dimension.

Indizien für das Vorliegen einer öffentlichen Veranstaltung können hingegen z.B. sein:

  • Einladungen werden an große Personenkreise (z.B. über Social Media) ausgesprochen.
  • Einladungen werden auch an freie Mitarbeiter, Personen des öffentlichen Lebens, entfernte Bekannte ausgesprochen.
  • Die Veranstaltung hat eine politische Dimension und dient (auch) der öffentlichen Meinungsbildung.

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