Tipps zu den Prüfungsverfahren der DRV und ksk
In diesem Artikel geht es um die Prüfungsverfahren. Inhaltliche Infos zur Künstlersozialabgabe (Grundlagen, Geschäftsführergehalt, Influencer-Marketing) und Scheinselbstständigkeit gibt es unter den hier stehenden Links.
Die Betriebsprüfungen werden jeweils alle 4 Jahre durch die DRV bei einem Arbeitgeber durchgeführt. Die hier aufgeführten Ratschläge gelten prinzipiell auch für die Prüfungsverfahren der Künstlersozialkasse (KSK) zur Künstlersozialabgabe (KSA). Das Abführen der KSA wird sowohl von der KSK als auch von der DRV überprüft.
Das sogenannte Statusfeststellungsverfahren (nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV) führt die Clearingstelle der DRV auf freiwilliger Basis durch.
1. Betriebsprüfung der DRV
ablauf der Prüfung
Eine Betriebsprüfung wird vom Rentenversicherungsträger mit einer Frist von mindestens 14 Tagen angekündigt. Meist findet die Mitteilung etwa 4 Wochen vor Beginn der Prüfung statt.
Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber erhalten mit der Mitteilung einen Fragebogen zur Erhebung relevanter Daten. Im Rahmen dessen werden generelle Angaben über das Unternehmen und seine Struktur erfragt. So kann etwa festgestellt werden, ob freie Mitarbeiter beschäftigt sind oder wann die letzte Steuer-Außenprüfung stattfand.
Darüber hinaus muss angegeben werden, wo die Prüfung durchgeführt werden soll. Direkt in der Firma oder z.B. im Steuerberatungsbüro. Es muss ein Standort gewählt werden, an dem am Tag der Betriebsprüfung sämtliche erforderlichen Unterlagen (Lohnbuchhaltung, Rechnungswesen und Belege) verfügbar sind.
Eine Ankündigung zu Ort, Datum, Prüfungszeitraum und der prüfenden Personen ergeht durch die DRV, nachdem Sie den Fragebogen ausgefüllt und zurückgeschickt haben. Wenn der Termin verschoben werden soll, muss dies unter Angabe von Gründen beantragt werden.
Man kann die für die Prüfung relevanten Unterlagen seit 2012 schon vor dem tatsächlichen Termin elektronisch an die DRV senden. Die Prüfung vor Ort ersetzt dies allerdings in der Regel nicht. Die Künstlersozialkasse hingegen verzichtet oft auf eine Prüfung vor Ort.
was wird geprüft
Die DRV prüft:
- Beiträge zur Sozialversicherung und Scheinselbstständigkeit
- Künstlersozialabgabe
- Umlagen zur Entgeltfortzahlung
- Insolvenzumlage
- Unfallumlage
- Scheinselbstständigkeit (also: Sind freie Mitarbeiter zurecht als solche eingeordnet oder müssen Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden?)
tipps zur Prüfung
Es gibt eine Reihe von Fallkonstellationen, in denen es sinnvoll ist, die Prüfung durch einen erfahrenen Rechtsbeistand begleiten zu lassen. Die Möglichkeit einer Einflussnahme ist hier noch größer als in den darauffolgenden Verfahrensabschnitten.
Entscheidet man sich dazu die Prüfung ohne Rechtsbeistand zu bestreiten, ist erfahrungsgemäß folgendes Verhalten während der Prüfung sinnvoll:
- Problematische Punkte sollten man nicht selber thematisieren. Man will den Prüfer nicht mit der Nase auf mögliche Schwachstellen stoßen.
- Grundsätzlich hat sich die „Salamitaktik“ bewährt. Dokumente und Informationen werden immer nur „scheibchenweise“ auf Nachfrage und nur soweit unbedingt nötig herausgegeben.
- Nicht auf Diskussionen oder inhaltlich tiefgehende Gespräche mit dem Prüfer einlassen, wenn man nicht die nötige Erfahrung und den entsprechenden Sachverstand hat. Soweit der Prüfer Fragen hat, soll er diese schriftlich stellen, sodass die Möglichkeit besteht die Antworten mit einem Rechtsbeistand abzustimmen.
- Die Anhörung (nach § 24 SBG X) nach Beendigung der Prüfung bietet Gelegenheit zur Stellungnahme. An dieser Stelle können Argumente und weiterer (zielgerichtete) Nachweise beigebracht werden.
wichtige rechtsvorschriften für die prüfung
Solche Vorschriften sind vor allem:
- § 28 p Abs. 1a SGB IV
- § 8 SGB IV
Und speziell für die Prüfung der Künstlersozialabgabe:
rechtsmittel gegen das prüfungsergebnis
Das Ergebnis eines solchen Verfahrens (Bescheid) kann mit verschiedenen Rechtsmitteln angegriffen werden. Dies sind je nach Verfahrensstand in der Regel:
- Widerspruch nach § 84 SGG
- Klage nach § 92 SGG
- Antrag nach § 44 SBG X
Hierbei ist zu beachten, dass der Widerspruch und die Klage eine sogenannte aufschiebende Wirkung entfalten. D.h., dass in einigen Fällen bis zur endgültigen Klärung keine Beiträge nachgezahlt oder erstattet werden müssen (z.B. bei Entscheidungen im Zusammenhang mit einer angeblichen Scheinselbstständigkeit).
Allerdings gibt es nach § 86a Abs. 2 SGG auch Ausnahmen von dieser Regel. Hierunter fällt z.B. die Künstlersozialabgabe. In diesem Fall haben die Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.
Hier bleiben noch:
- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 86a Abs. 3 SGG)
- Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung (unter Vorbehalt). Soweit später durch Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren festgestellt wird, dass Beiträge zu Unrecht gezahlt wurden, müssen dies durch den Staat zurückgezahlt werden.
Bevor ein Bescheid erlassen wird, erfolgt in aller Regel die Anhörung nach § 24 SBG X. An dieser Stelle ist es oft sinnvoll, sich Hilfe in Form von Beratung oder Vertretung zu holen.
2. statusfeststellungsverfahren der drv
Die Rechtsgrundlage ist § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB. Es dient der Feststellung, ob jemand als Angestellter oder als Selbstständiger anzusehen ist.
Dieses Verfahren ist grundsätzlich freiwillig, aber in einigen Bereichen verpflichtend. Z.B. sind Steuerberater angehalten bei Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern ein solches Verfahren durchführen zu lassen.
Das Statusfeststellungsverfahren sollte gut vorbereitet werden, damit im besten Fall die gewünschten Ergebnisse erzielt werden.
Auch hier kann das Ergebnis des Verfahrens (Bescheid) mit den bereits oben genannten Rechtsmitteln angegriffen werden:
- Widerspruch nach § 84 SGG
- Klage nach § 92 SGG
- Antrag nach § 44 SBG X
Widerspruch und Klage haben in diesem Fall eine aufschiebende Wirkung.
Zu den Kriterien, die im Statusfeststellungsverfahren eine Rolle spielen, gibt es unter diesem Link eine ausführliche Übersicht.
3. weiterführende links
- Alles zur Scheinselbstständigkeit
- Künstlersozialabgabe bei GmbH-Gesellschaftern
- Künstlersozialabgabe im Bereich Influencer-Marketing
4. geringfügige beschäftigung
Ein spezielles Problem, welches bei einer Prüfung der DRV auftauchen kann, ist die sogenannte geringfügige Beschäftigung.
Gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV liegt die geringfügige Beschäftigung vor, wenn
- das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,
- die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Praktisch heißt das, dass die Beschäftigten die Tätigkeit gewissermaßen nur als Nebenjob ausüben dürfen. Ihre Existenz darf nicht davon abhängen.
Hier prüft die DRV oft, ob die Mitarbeiter tatsächlich in dieser Weise beschäftigt waren oder, ob Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sind.
Vor allem in der Veranstaltungsbranche (Festivals, Konzerte, Messen, Volksfeste etc.) hat das Model der geringfügigen Beschäftigung einen Stellenwert.
(Dieser Artikel dient nur der Orientierung. Für eine ordentliche Rechtsberatung, wenden Sie sich an unsere Kanzlei)