Künstlersozialabgabe


Ich bin als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht auf Lösungen rund um die Künstlersozialabgabe spezialisiert. Ich berate und vertrete Gesellschaften (z.B. GmbH) und deren Gesellschafter, genauso wie Unternehmer, Influencer, Steuerberater und Vereine.

 

Mit meinem Team vertrete ich unsere Mandanten sowohl außergerichtlich in Anhörungs-, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren als auch in allen gerichtlichen Instanzen. Regelmäßig auch vor dem Bundessozialgericht.

PHILIPP VITUS SCHOLL

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR URHEBER- UND MEDIENRECHT

PARTNER DER KANZLEI WESTERMANN & SCHOLL RECHTSANWÄLTE

 

Meine Vertretungs- und Beratungsschwerpunkt sind hier:

  • Was fällt unter die Künstlersozialabgabe?
  • Prüfung & Anhörung sowie Widerspruch & Gerichtsverfahren gegen Künstlersozialkasse und Deutsche Rentenversicherung.
  • Geschäftsführergehalt und KSK-Abgabe (mehr zu diesem Thema).
  • Creator-Economy, Influencer-Marketing und Künstlersozialabgabe (mehr zu diesem Thema).
  • KSK-Abgabe bei Gesellschaften wie GmbH, GmbH & Co. KG, UG, GbR und KG.
  • Beratung zur Gestaltung von Geschäftsmodellen.

Kontakt für eine Ersteinschätzung: 040 819 823 42

Oder E-Mail an: scholl@westermann-scholl.de




die künstlersozialabgabe ("ksk-abgabe")

 

Unternehmer, Gesellschaften oder Vereine, die Leistungen selbständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, müssen dies der Künstlersozialkasse (KSK) melden und eventuell eine Abgabe an die KSK zahlen. Diese Abgabe beträgt zur Zeit 5 % (2024) des gezahlten Honorars.

 

Oft verlangt die KSK oder die DRV die Abgabe auch auf Zahlungen einer Gesellschaft (z.B. GmbH) an ihre/n Gesellschafter-Geschäftsführer/in.

 

Die Künstlersozialabgabe fällt also in der Praxis vor allem an:

  • Auf Zahlungen an Freelancer für kreative Leistungen.
  • Auf Zahlungen einer GmbH an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer (hierzu im Detail unter diesem Link).
  • Auf Zahlungen an Musiker & Moderatoren bei öffentlichen Veranstaltungen.
  • In bestimmten Konstellationen auf die Leistungen von Influencern (hierzu im Detail unter diesem Link).

 

Letztlich bedeutet das, dass fast jeder der Honorare an Künstler oder Kreative zahlt, der entsprechenden Meldepflicht nachkommen muss. 

 

Hinweise dazu, welche Leistungen und Rechnungspositionen der Abgabepflicht unterliegen gibt es unter diesem Link.

 

Mehr Infos zur KSK-Abgabe im Allgemeinen gibt es im Blog-Artikel: "Grundlagen der Künstlersozialabgabe".

 

Früher wurde fast ausschließlich durch die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen von Betriebsprüfungen geprüft, ob diese Pflicht eingehalten wird. Die Künstlersozialkasse führt mittlerweile vermehrt selber Prüfungen durch.  

 

Es gibt hier zahlreiche Dinge zu beachten, aber auch einige gute Möglichkeiten mit dieser Situation umzugehen. Gesetz und Rechtsprechung kennen zahlreiche Ausnahmen.

 

Ich vertrete und berate seit rund 10 Jahren UnternehmerSteuerberater und Vereine bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit der Künstlersozialabgabe. 

 


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künstlersozialabgabe beim Gesellschafter bzw. Geschäftsführer einer Gmbh

 

Unter Umständen muss eine Gesellschaft (GmbH, GmbH & Co. KG) auf die Zahlungen, die die Gesellschaft an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer leistet, auch die KSK-Abgabe in Höhe von 5 % abführen. Die KSK überprüft dies durch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Gesellschaft und der Gesellschafter.

 

Entscheidend ist hierbei:

  • Ist die Gesellschaft überwiegend im Kreativbereich tätig?
  • Ist der Geschäftsführer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne selbstständig tätig?
  • Hat der Geschäftsführer die geistige Oberleitung über die kreativen Prozesse?
  • Wie ist die Organisation der kreativen Abläufe in der Praxis gestaltet? 

 

Dieser Bereich ist zwar durchaus komplex, jedoch gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, die vom Bundessozialgericht (BSG) anerkannt werden.

 

Die Rechtssprechung des BSG ist nicht so zwingend wie es KSK und DRV in ihren Verfahren gerne behaupten.

 


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Die Prüfverfahren der KSK und DRV

 

Sowohl die Künstlersozialkasse selber als auch die Deutsche Rentenversicherung prüfen regelmäßig stichprobenartig, ob die Abgabepflicht von Unternehmern bzw. Unternehmern erfüllt wird. Die Prüfung erfolgt in der Regel für 5 Jahre rückwirkend.

 

Hierzu haben diese Behörden eine entsprechende Prüfungskompetenz und können sich Einblick in die gesamte Buchhaltung verschaffen. Anschließend wird dann meist ein Anhörungsverfahren (nach § 24 SGB X) durchgeführt.

 

Die KSK führt hierzu eine sozialversicherungsrechtliche Überprüfung der Gesellschaft und der Gesellschafter durch.

 

Sollte sich nach Ansicht der Behörde herausstellen, dass eine Abgabepflicht besteht, die nicht erfüllt wurde, wird ein Bescheid erlassen, der für den gesamten Prüfungszeitraum eine Nachzahlung der Künstlersozialabgabe festsetzt.

 

Gegen eine solchen Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Gegen einen Widerspruchsbescheid der Behörden ist die Klage beim zuständigen Sozialgericht möglich.

 

Wir unterstützen und vertreten:

  • Im Anhörungsverfahren (meist Anhörung gemäß § 24 SGB X (evtl.) i.V.m. § 27 KSVG)
  • Im Widerspruchsverfahren (Widerspruch gegen einen belastenden Bescheid).
  • Bei der Klage vor dem Sozialgericht.
  • Bei Berufung zum Landessozialgericht (LSG) und Revision zum Bundessozialgericht (BSG). 

Tipps zur BetriebsPrüfung der DRV und KSK

 

Die Erfahrung zeigt, dass es wirtschaftlich sinnvoll sein kann, die Prüfung durch einen Rechtsbeistand begleiten zu lassen. Während der Prüfung und der Anhörung, können Ergebnisse leichter beeinflusst werden, als im Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren.

 

Grundsätzlich sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Ein proaktives Ansprechen des Themas Künstlersozialabgabe durch das Unternehmen oder die Abrechnungsstelle (Steuerberater) sollte vermieden werden. 
  • Während der Prüfung gilt: Grundsätzlich immer nur die Informationen rausgeben, die konkret angefordert werden.
  • Vor Abschluss der Prüfung keine Erklärungen ggü. dem Prüfer abgeben. 
  • Nach Abschluss der Prüfung erhält man im Rahmen der Anhörung (gem. § 24 SBG X) Gelegenheit zur Stellungnahme. Das ist der Punkt zum Argumentieren und ggf. Beibringen weiterer Unterlagen.

 

Also: Im Zweifel nur Stück für Stück und je nach Anforderung Unterlagen und Infos rausgeben. Bei Unterlagen immer genau schauen was man rausgibt. Bei Infos generell immer nur soviel wie unbedingt nötig. Keine Erklärungen an den Prüfer oder Diskussionen mit dem Prüfer während der Prüfung.

 

Wichtige Rechtsvorschriften für die Formalien der Prüfungsverfahren sind vor allem:

Ausführliche Infos und Tipps zu den Prüfungsverfahren gibt es unter diesem Link.


weitere infos

 

Weitere Details finden sich in unserer Zusammenstellung von "KSK-Urteilen" des Bundessozialgerichts (BSG) und weiterer Gerichte sowie in den BLOG-Artikeln.

 

Zum Beispiel zu den Themen: 

  • Welche konkreten Rechnungspositionen und Leistungen unterliegen der Abgabepflicht? (BLOG-Artikel)
  • Influencer und Künstlersozialabgabe (BLOG-Artikel)
  • Keine KSK-Abgabepflicht bei Zahlungen an GmbH, UG oder KG (BSG Urteil vom 12.08.2010)
  • Abgabepflicht auf das Gehalt von Geschäftsführern einer GmbH (BSG Urteil vom 16.04.1998)
  • Postproduktion und Künstlersozialabgabe (BLOG-Artikel)
  • Anforderungen an Abgabebescheid bei organisatorisch abgrenzbaren Unternehmensbereichen (BSG 21.06.2012)
  • Wann muss für Moderatoren oder Redner KSK-Abgabe gezahlt werden? (BLOG-Artikel)

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