Auch öffentlich-rechtliche Unternehmen (hier: Ersatzkasse) sind Unternehmen i. S. des § 24 KSVG. Ob der Begriff des Unternehmens
überhaupt die Absicht erfordert, Einnahmen zu erzielen, und ob das auch für öffentlich-rechtliche Unternehmen gilt, bleibt offen. Bei öffentlich-rechtlichen Unternehmen genügt jedenfalls die
Erhebung gesetzlicher Beiträge. Nimmt das Unternehmen künstlerische Leistungen zur Gestaltung von Veröffentlichungen in Anspruch, die objektiv geeignet sind, das Unternehmen in
der Öffentlichkeit positiv darzustellen und Mitglieder zu werben, so handelt es sich um Werbung für ihr Unternehmen, auch wenn nach ihrer Vorstellung die Publikationen vorrangig der
Gesundheitserziehung dienen sollten und nicht dem Erzielen von Einnahmen (BSG, Urt. v. 20. 4. 1994 - 3/12 RK 66/92).